Kurzantwort: Grundsätzlich ist der Vermieter für die Rohrreinigung zuständig, wenn die Ursache baulicher Natur ist oder die Hauptleitung betrifft. Hat der Mieter die Verstopfung selbst verursacht, zum Beispiel durch falsche Entsorgung, kann der Vermieter die Kosten weiterreichen. Im Zweifel gilt das Verursacherprinzip.
Wer ist grundsätzlich zuständig?
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Dazu gehören auch die Abwasserleitungen. Verstopfungen, die durch altersbedingte Ablagerungen, Wurzeleinwuchs, Mängel an der Rohrstruktur oder durch Nutzung durch mehrere Parteien entstehen, fallen in der Regel in die Verantwortung des Vermieters.
Wann trägt der Mieter die Kosten?
Das Verursacherprinzip gilt auch im Mietrecht. Wenn die Verstopfung eindeutig durch das Verhalten des Mieters entstanden ist, kann der Vermieter die Kosten geltend machen. Typische Fälle:
- Feuchttücher, Wattestäbchen oder andere Fremdkörper wurden ins WC geworfen
- Speisereste und Fette wurden dauerhaft in den Küchenabfluss gegeben
- Bauschmutz aus selbst durchgeführten Renovierungsarbeiten gelangte ins Rohr
- Ein Fremdkörper wurde beim Reinigen des Badezimmers in den Abfluss gespült
In diesen Fällen muss der Vermieter allerdings den Kausalzusammenhang nachweisen. Das ist ohne Rohrkamera oft schwierig.
Was steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung?
Viele Vermieter versuchen, die Kosten für Kleinreparaturen über eine Klausel im Mietvertrag auf den Mieter zu übertragen. Dabei gelten jedoch enge rechtliche Grenzen:
- Kleinreparaturklauseln sind nur wirksam, wenn die Einzelbetragsgrenze (üblicherweise 75 bis 150 Euro) und die Jahresobergrenze (häufig 8 Prozent der Jahresmiete) klar definiert sind.
- Grundleitungen und gemeinschaftlich genutzte Rohre können nicht per Klausel auf einzelne Mieter abgewälzt werden.
- Unwirksame Klauseln schützen den Mieter vollständig: Er zahlt nichts.
Vorgehen im Schadensfall: Schritt für Schritt
- Vermieter oder Hausverwaltung sofort informieren: Tun Sie das am besten schriftlich per E-Mail oder Brief, damit Sie einen Nachweis haben.
- Schäden dokumentieren: Machen Sie Fotos, insbesondere wenn Wasser austritt oder Schäden an der Wohnung entstehen.
- Keine eigenmächtigen Beauftragungen: Beauftragen Sie keinen Fachbetrieb auf eigene Initiative, außer in echten Notfällen. Sonst haben Sie keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
- Bei Notfall: In dringenden Fällen, zum Beispiel wenn Wasser austritt und der Vermieter nicht erreichbar ist, dürfen Sie selbst handeln. Bewahren Sie alle Belege auf.
Sonderfall: Verstopfung im Mehrfamilienhaus
Wenn mehrere Wohnungen betroffen sind, liegt die Verstopfung wahrscheinlich in der Hauptleitung. Das ist eindeutig Sache des Vermieters. Informieren Sie alle Betroffenen und kontaktieren Sie gemeinsam die Hausverwaltung.
Fazit für Mieter in Hamm
Klären Sie im Zweifelsfall immer schriftlich ab, bevor Sie Kosten übernehmen oder einen Fachbetrieb eigenmächtig beauftragen. Eine kurze Rücksprache mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung kann viel Ärger und unnötige Ausgaben vermeiden.